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März 2016 breitmichl Hinterlasse einen Kommentar polnische gmbh kaufen: Die Arzneimittel polnische gmbh kaufen mit den besten Bonitäten oder Geld zurück! Der Erfolg eines Arzneimittel polnische gmbh kaufen Geschäfts hängt von vielen Faktoren ab und du findest im folgenden die wichtigsten Eckpfeiler. Herausgefiltert aus tausenden Geschäftsabläufen und kopiert von erfolgreichen Menschen: Inhaltsverzeichnis Arzneimittel: polnische gmbh kaufen Konkurrenz Analyse in Ammersbek GmbH / Gesellschaftszweck der Konkurrenz polnische gmbh kaufen Angebote in Ammersbek Erfolgreich aufbauen Bonitaet polnische gmbh kaufen Finanzberater in Ammersbek polnische gmbh kaufen Gesetze Die besten Autohaendler vor Ort polnische gmbh kaufen Leasing & Finanzierung Grosshandel Einzelhaendler polnische gmbh kaufen Marktpreisberechnung in Ammersbek polnische gmbh kaufen Video Business / Geschaeftsidee Geschäfts- / Bueroadress in Ammersbek Marketing & PR Erfolg Erfolreicher Aussendienst (Ammersbek) polnische gmbh kaufen Urteile polnische gmbh kaufen Eigene Analyse bestellen TOP polnische gmbh kaufen News Aktuell : ###NEWS### Top Konkurrenz Analyse fuer Arzneimittel in Ammersbek: Die direkten Konkurrenten sind: Derzeit noch Konkurrenz los! Derzeit noch kein weiterer Eintrag! Derzeit noch kein weiterer Eintrag! Taetigkeitsfeld – Unternehmenszweck – Informationen in Ammersbek: TOP Arzneimittel kaufen in Ammersbek: Türenbau vorratsgesellschaft kaufen stammkapital Fuhrunternehmen treuhand gmbh kaufen Sanierungen gmbh kaufen münchen Software Deutschland Goldschmieden und Silberschmieden eine bestehende gmbh kaufen Wie baut man in Arzneimittel erfolgreich seine eigene GmbH auf? Wie steigert man der Erfolg der eigenen Arzneimittel Firma für einen erfolgreichen GmbH Verkauf oder GmbH Kauf? GmbH Gesetz: Arzneimittel – /> Was ist neu? enge Verknüpfung von Rechtsinformationen war schon immer ein Kennzeichen von dejure.org. Diesem Ansatz folgend haben wir nun die Recherchemöglichkeiten kräftig ausgebaut: Unter den Normen in unserer Gesetzesdatenbank bieten wir von nun an umfangreichere Rechtsprechungsübersichten denn je. Die Auswertung und Zuordnung zu Normen erstreckt sich ab sofort auf den Gesamtbestand unserer mehr als 1.

000.000 Entscheidungen umfassenden Rechtsprechungsdatenbank. 1.0 Transitional//EN” “http://www.w3.

org/TR/xhtml1/DTD/xhtml1-transitional.dtd“> dejure.org / Gesetze und Rechtsprechung – Verzahnter denn je – dejure.org dejure.org Gesetzesstand: 1.

März 2016 Wie gut steht Arzneimittel dar? Was zeichnet Kapitalgesellschaften mit hoher Bonitaet aus, die im Bereich Arzneimittel taetig sind? Wie kann man Arzneimittel GmbH kaufen? Worauf muessen Sie achten, wenn Sie Arzneimittel kaufen wollen? Wenn Sie Arzneimittel kaufen wollen, sprechen Sie gleich mal mit ueber die GmbH Finanzierung oder mit. Ein guter Finanzpartner ist das Rueckrat Ihres Erfolges! Bewaehrt fuer den Autokauf hat sich in Ammersbek der GmbH Auto Kauf Händler . Dort gab es gerade vor 7 Tagen eine grosse Sonderaktion, bei der alle Alt Gesellschafter ihre Autos / Fahrzeuge und Dienstwagen für die eigene GmbH aussergewöhnlich günstig kaufen konnten. Nur 10 Stunden später hatte Auto Händler die gleiche Sonderpreis Aktion! Es lohnt sich beim GmbH Auto Kauf genau zu schauen. Hierbei sollten Sie unbedingt Leasing in Betracht ziehen, denn nichts ist opitmaler als ein gut ausgehandelter Leasingvertrag.

Als Spezialist für GmbH / Kapitalgesellschaften und Firmenleasing hat sich an die Spitze der Anbieter gearbeitet, zudem wird er häufiger positiv in der Lokalen Presse erwähnt. und sind nicht so glücklich darüber, aber vielleicht sind sie nun dadurch noch bemühter, Ihnen ein besseres GmbH Leasing Angebot zu machen. Und hier sei erwähnt, dass es durch aus Sinn macht auch weitere Dinge zu Leasen, wie andere Maschinen, Computer und Software. Wie stellt sich eine gute Arzneimittel Bonität dar, bzw. was zeichnet eine tolle GmbH Kreditlinie oder GmbH Bewertung aus? So bekommt Sie, wenn Sie Arzneimittel kaufen bei folgenden Grosshändlern deutlich bessere Einkaufskonditionen: Derzeit noch kein weiterer Eintrag! ol> und können so überlegen, ob Sie nicht mal bei folgenden Einzelhändlern aus vorsprechen, denn dort wurde in der Vergangenheit besonders oft erfolgreich ein GmbH Geschäft abgewickelt und die Bewertungen sind durchweg besser als 4 von 5 Sternen: Derzeit noch kein weiterer Eintrag! ol> Und wenn Sie nun Ihre Arzneimittel GmbH verkaufen wollen, lassen Sie sich am besten hier einen aktuellen Marktpreis berechnen: www.

gmbhkaufenshop.de [iframe src=”https://www.youtube.com/embed/DP8IqqaDUIg” width=”560″ height=”315″] . Ihnen fehlt noch die zündende Idee? Was halten Sie von: Neue Geschäftsideen finden (21): Kostenstrukturen optimieren Arianna Huffington ruft in einer Rede vor Studentinnen dazu auf, Erfolg neu zu definieren Wie ein Apotheker mit der „Abwrackprämie für Altmedikamente“ sein Geschäft ankurbeln will Buchbesprechung (Teil 2): 100 Produkte der Zukunft: Die perönliche Pille Apo.

take – die deutsche Antwort auf Doc Morris Mass Customizing für Tabletten durch Blisterkonzept Apothekenkonzepte der Zukunft MaÃgeschneiderte Medikamente Parfümerie Albrecht aus Frankfurt kreiert eigene Düfte GmbH Sitz, Firmensitz, Geschäftsniederlassung und der Platz des Geschehens: Alle haben eins gemeinsam = Die Lage – Die Lage – Die Lage Entscheidend für ein erfolgreiches Geschäft ist der Standort und Sie sollten diese Überlegung zwingend in Ihre Planung einschliessen. Auf Grund der bewerteten Angebote hier die Top 5 Anbieter in Ammersbek: Derzeit noch kein weiterer Eintrag! ol> Marketing ist nicht alles – aber ohne Marketing ist alles nichts Erfolgreiche Werbung ist das Benzin für den Motor des Erfolgs. ABER: Was ist, wenn Sie Diesel statt Benzin tanken? Holen Sie sich die besten Leute für den Job und spüren Tag täglich den Erfolg! Die letzten erfolgreichen Marketing Aktionen wurden von Marketingprofi und Werbefachmann getätigt. hatte sogar letzte Woche in der Zeitung einen so grossen Erfolg, dass der Kunde sein Warenlager innerhalb von 6 Stunden abverkauft hatte! Verkaeufer braucht das Land! Mehr Umsatz fuer Ihre Arzneimittel GmbH mit einem Top Aussendienst und einer motivierten Verkäufermannschaft! Sind Sie in der glücklichen Lage und haben eine Arzneimittel gekauft? Dann nichts wie ran und bauen Sie einen erfolgreichen Aussendienst auf. Die folgenden Geschäftspartner scharren bereits mit den Hufen und warten auf ihre Chance: Derzeit noch kein weiterer Eintrag! ul> Grundsätlich ist gerade in Bezug auf den Aussenauftritt einer Gmbh in Arzneimittel die rechtliche und steuerliche Absicherung wichtig und sollte auf keinen Fall unterschätzt werden.

Leider können Arzneimittel Geschäfte auch daneben gehen. Die aktuellen Urteile hierzu sind: PackungsgröÃe von 20 Tabletten des Arzneimittel “Voltaren Dolo 25mg” bleibt weiterhin zulässigPackungsgröÃe auch in der Selbstmedikation therapiegerecht Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, das die PackungsgröÃe von 20 Tabletten des apotheken­pflichtigen Arzneimittels “Voltaren Dolo 25mg” zulässig ist und auch in der Selbstmedikation noch… Lesen Sie mehr E-Zigarette ist kein Arzneimittel oder MedizinproduktPressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheits­ministeriums mit Warnung vor E-Zigaretten und Liquids unzulässig Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sogenannte Liquids), die mittels elektronischer Zigaretten (sogenannte E-Zigaretten)… Lesen Sie mehr Beamte können in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige Arzneimittel beanspruchenErforderlichkeit einer festzulegenden Härtefallregelung ergibt sich aus Fürsorgepflicht des Dienstherrn Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass nordrhein-westfälische Beamte in finanziellen Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungs­pflichtige, medizinisch… Lesen Sie mehr Sie möchten gerne eine umfangreiche Analyse zu Arzneimittel kaufen oder Ihrer GmbH kaufen? -> Klicken Sie hier Vorheriger BeitragFirmengründung GmbH: Das Geheimnis für mehr Geld mit dem Kauf einer Krane und Kranarbeiten – Für smarte UnternehmerNächster BeitragGewerbe Bau: Das Geheimnis für mehr Erfolg mit Nachlässe Gewerbe Bau – Für smarte Unternehmer Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen: Lächle! Du bist auf der besten WordPress.com-Seite aller Zeiten Suche nach: Aktuelle Beiträge eine gmbh kaufen: Sechs Typen von Abschleppdienste Investoren – In welcher Gruppe bist du? vendita gmbh wolle kaufen: Du kannst über Geldprobleme lachen, wenn du diesen Plan befolgst. gmbh mantel kaufen schweiz: Wie du mit wenig Geld für den Präsente GmbH Kauf Wunder bewirken kannst! erwerben: Ehemaliger 79 verdient 230.000 Euro in 5 Monaten als Suchmaschinenoptimierung Spezialist flip4 gmbh kaufen: Das Geheimnis für mehr Erfolg mit Personalberatung flip4 gmbh kaufen – Für smarte Unternehmer Letzte KommentareArchive März 2016 Februar 2016 Januar 2016 Dezember 2015 November 2015 Oktober 2015 September 2015 Juni 2014 Mai 2014 März 2014 Februar 2014 Kategorien Allgemein Meta Registrieren Anmelden Beitragsfeed (RSS) Kommentare als RSS WordPress.

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GmbH Gesetz: gmbh kaufen - tml> /> /> 5 KStG Befreiungen - dejure.org /> /> /> /> /> /> /> /> /> /> /> gb='K ; bez '; norm_hier='5'; akt_gesetz=gb; naechste_seite='/gesetze/KStG/6.html'; vorherige_seite='/gesetze/KStG .html'; = new Array(); pa = new Array(); gl[19] = 'Ermächtigungs- und Schlussvorschriften'; gl[20] = 'Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren'; gl[24] = 'Zu § 3 des Gesetzes'; gl[31] = 'Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung > Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen > Sterbekassen'; gl[5] = 'Sonderregelungen'; gl[7] = 'Sicherungsfonds'; gl[1 = 'Einkommen > Steuerfreie Einnahmen'; gl[22] = 'Allgemeines'; gl[1 = 'Einkommen > Allgemeine Vorschriften'; gl[13] = 'Einkommen > Sonderausgaben'; gl[6] = 'Die internen Politiken und Maßnahmen der Union > Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr > Das Niederlassungsrecht'; gl[14] = 'Steuererhebung > Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)'; gl[16] = 'Steuerpflicht'; gl[8] = 'Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung > Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit'; gl[3 = 'Allgemeine Vorschriften'; gl[2 = 'Bemessung der Gewerbesteuer'; gl[1] = 'Steuerschuldrecht > Steuerbegünstigte Zwecke'; gl[18] = 'Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung'; gl[28] = 'Arbeitsrechtliche Vorschriften > Geltungsbereich'; gl[2] = 'Verschmelzung > Besondere Vorschriften > Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine'; gl[9] = 'Allgemeine Vorschriften > Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen sowie Finanzunternehmen'; gl[2 = 'Übergangs- und Schlußvorschriften'; gl[15] = 'Zu § 10b des Gesetzes'; gl[12] = 'Einkommen > Gewinn'; gl[10] = ''; gl[2 = 'Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall > Versicherter Personenkreis'; gl[4] = 'Medizinischer Dienst der Krankenversicherung > Organisation'; gl[21] = 'Zu § 22 des Gesetzes'; gl[3] = 'Formwechsel > Besondere Vorschriften > Formwechsel rechtsfähiger Vereine > Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft'; gl[25] = 'Wertermittlung'; gl[2 = 'Arbeitsrechtliche Vorschriften > Insolvenzsicherung'; pa['KStG/2'] = ['KStG', 16, '§ 2Beschränkte SteuerpflichtBeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen (...)']; pa['BetrAVG/9'] = ['BetrAVG', 27, '§ 9Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die (...)']; pa['KStG/33 = ['KStG', 19, '§ 33Ermächtigungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von (...)']; pa['AO/51'] = ['AO', 1, '§ 51Allgemeines(1) Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die (...)']; pa['GewStG/3'] = ['GewStG', 22, '§ 3BefreiungenVon der Gewerbesteuer sind befreit1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der (...)']; pa['KWG/2'] = ['KWG', 9, '§ 2Ausnahmen(1) Als Kreditinstitut gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht1. die Deutsche Bundesbank;2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;3. die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für (...)']; pa['KStG/1'] = ['KStG', 16, '§ 1Unbeschränkte Steuerpflicht(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:1. Kapitalgesellschaften (...)']; pa['KWG/1'] = ['KWG', 9, '§ 1Begriffsbestimmungen(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind1. die (...)']; pa['KStG/9'] = ['KStG', 17, '§ 9Abziehbare Aufwendungen(1) Abziehbare Aufwendungen sind auch:1. bei Kommanditgesellschaften auf Aktien und bei vergleichbaren Kapitalgesellschaften der Teil des Gewinns, der an persönlich haftende Gesellschafter auf ihre nicht auf (...)']; pa['EStG/6 = ['EStG', 12, '§ 6Bewertung(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung (...)']; pa['AO/68 = ['AO', 1, '§ 68Einzelne ZweckbetriebeZweckbetriebe sind auch:1.a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),b) Kindergärten, (...)']; pa['KStG/38'] = ['KStG', 20, '§ 38Körperschaftsteuererhöhung(1) Ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist auch zum Schluss der (...)']; pa['BetrAVG/17'] = ['BetrAVG', 28, '§ 17Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ (...)']; pa['ErbStG/13'] = ['ErbStG', 25, '§ 13Steuerbefreiungen(1) Steuerfrei bleiben1.a) Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt,b) andere bewegliche (...)']; pa['VAG/219'] = ['VAG', 31, '§ 219Anzuwendende Vorschriften(1) Auf Sterbekassen finden unabhängig von der Höhe ihrer Beitragseinnahmen und ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen die nach den §§ 212 bis 217 auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren (...)']; pa['VAG/224'] = ['VAG', 7, '§ 224Beleihung Privater(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und (...)']; pa['EStDV/50 = ['EStDV', 15, '§ 50Zuwendungsnachweis(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger unter Berücksichtigung des § 63 Absatz 5 (...)']; pa['TVG/4'] = ['TVG', 10, '§ 4Wirkung der Rechtsnormen(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter (...)']; pa['KStG/8b'] = ['KStG', 17, '§ 8bBeteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen(1) Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der (...)']; pa['KStG/6 = ['KStG', 16, '§ 6Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen(1) Übersteigt am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Krankenkasse im Sinne des § 5 (...)']; pa['KStG/4'] = ['KStG', 16, '§ 4Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts(1) Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen (...)']; pa['KStG/37'] = ['KStG', 20, '§ 37Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Abs. 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 1/6 des Endbestands des (...)']; pa['VAG/210'] = ['VAG', 8, '§ 210Kleinere Vereine(1) Für Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (kleinere Vereine), gelten von den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 171 und (...)']; pa['UStDV/66a'] = ['UStDV', 21, '§ 66aAufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KörperschaftsteuergesetzesDer Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach dem in § 23a des Gesetzes festgesetzten Durchschnittssatz (...)']; pa['UmwG/104a'] = ['UmwG', 2, '§ 104aAusschluß der Barabfindung in bestimmten FällenDie §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.']; pa['SGB_VII/2'] = ['SGB_VII', 26, '§ 2Versicherung kraft Gesetzes(1) Kraft Gesetzes sind versichert1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, (...)']; pa['BetrAVG/7'] = ['BetrAVG', 27, '§ 7Umfang des Versicherungsschutzes(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das (...)']; pa['SGB_V/282 = ['SGB_V', 4, '§ 282Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet zum 1. Juli 2008 einen Medizinischen Dienst auf Bundesebene (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen). Dieser ist nach Maßgabe des (...)']; pa['EStG/4d = ['EStG', 12, '§ 4dZuwendungen an Unterstützungskassen(1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom (...)']; pa['EStG/10b'] = ['EStG', 13, '§ 10bSteuerbegünstigte Zwecke(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können insgesamt bis zu1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (...)']; pa['BetrAVG/30 = ['BetrAVG', 29, '§ 30Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten (...)']; pa['KrWG/3 = ['KrWG', 30, '§ 3Begriffsbestimmungen(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; (...)']; pa['KStG/13'] = ['KStG', 17, '§ 13Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung(1) Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz (...)']; pa['KStG/32 = ['KStG', 18, '§ 32Sondervorschriften für den Steuerabzug(1) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den Steuerabzug abgegolten,1. wenn die Einkünfte nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 von der Steuerbefreiung ausgenommen sind oder2. (...)']; pa['SGB_V/278 = ['SGB_V', 4, '§ 278Arbeitsgemeinschaft(1) In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "Medizinischer Dienst der Krankenversicherung" errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft (...)']; pa['EStG/3'] = ['EStG', 11, '§ 3Steuerfrei sind1.a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen (...)']; pa['UmwG/282'] = ['UmwG', 3, '§ 282Abfindungsangebot(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 (...)']; pa['UStG/23a = ['UStG', 5, '§ 23aDurchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht (...)']; pa['KStG/34'] = ['KStG', 19, '§ 34Schlussvorschriften(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016.(2) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können (...)']; pa['GewStDV/12a'] = ['GewStDV', 24, '§ 12aKleinere VersicherungsvereineKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der (...)']; pa['EStG/44a'] = ['EStG', 14, '§ 44aAbstandnahme vom Steuerabzug(1) Soweit die Kapitalerträge, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist oder nach (...)']; pa['AEUV/54'] = ['AEUV', 6, 'Art. 54(ex-Artikel 48 EGV)Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung (...)']; pa['VAG/223 = ['VAG', 7, '§ 223Sicherungsfonds(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden ein Sicherungsfonds für die Lebensversicherer und ein Sicherungsfonds für die Krankenversicherer als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes errichtet. (...)']; pa['GewStG/9'] = ['GewStG', 23, '§ 9KürzungenDie Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; (...)']; />

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1. das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073); 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Anstalt der Norddeutschen Landesbank - Girozentrale -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 2a. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; 3. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, a) wenn sich die Kasse beschränkt aa) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder bb) auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich; zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige; b) wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt. Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; c) wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist; d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens. Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht. Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen. Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes. Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig; 4. kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn a) ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder b) sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen; 5. Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, a) soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder b) wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen. Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen; 6. Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen; 7. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; 8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden. Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden; 9. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe; 10. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sie a) Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich; b) im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen; 11. (weggefallen) 12. die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen; 13. (weggefallen) 14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt a) auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände, b) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen, c) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder d) auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen. Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz; 15. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten; 16. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie a) als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben erfüllen oder b) als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen. Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind; 17. Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; 18. Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden; 19. Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; 20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, b) wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder; 21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; 22. gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist. Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; 23. die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen; 24. die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1. für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte, 2. für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht, 3. soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.
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